Durch die Thüringer Aufbaubank werden auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen über den TAZV „Notter“, bei der Einhaltung der Vorgaben, Fördermittel ausgereicht.
Hinweise zur Förderung erhalten Sie
Auf der Seite der Aufbaubank stehen weiterhin verschiedene Informationen und Formulare zur Förderung von Kleinkläranlagen zum Download bereit.
Hier geht es direkt zum Download.
Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung d.h., das vom TAZV „Notter“ vertraglich verpflichtete Entsorgungsunternehmen zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.
Der TAZV „Notter“ oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt den Fäkalschlamm entsprechend der Dringlichkeit ab. Die Grundstückseigentümer oder Benutzer zeigen die Dringlichkeit der Fäkalentsorgung beim Verband an.
Nach den einschlägigen Bestimmungen legt der Trink- und Abwasserzweckverband „Notter“ den Abfuhrrhythmus, die Abfuhrmenge und den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist, fest. Es besteht kein zeitlicher Anspruch auf Fäkalentsorgung. Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf eine zusätzliche Entsorgung beantragen.
Für die Fäkalschlammbeseitigung wird eine Gebühr erhoben. Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
Die Gebühr beträgt 42,06 EUR pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflusslosen Grube und 55,82 EUR pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.
Der Trink- und Abwasserzweckverband "Notter" erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) Grundgebühren, Schmutzwassergebühren Beseitigungsgebühren sowie die Niederschlagswassergebühr.
Dauerdurchfluss Q3 | ehemals Qn | Grundgebühr EUR/Monat |
---|---|---|
4 | 2,5 | 11,36 |
10 | 6,0 | 28,41 |
16 | 10 | 45,45 |
25 | 15 | 71,02 |
63 | 40 | 178,97 |
100 | 60 | 284,08 |
Die Niederschlagswassergebühr gemäß 5. ÄS zur BGS-EWS beträgt jährlich 0,70 EUR/m² befestigte Fläche.
Die Gebühr beträgt 42,06 EUR/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube sowie 55,82 EUR/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.
für Direkteinleiter gemäß Kleineinleitersatzung
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,90 EUR/Jahr.
Durch den Bereich Abwasser werden alle von den Mitgliedsgemeinden auf den Verband übertragenen Aufgaben, die sich aus der Abwasserbeseitigungspflicht ergeben, wahrgenommen.
Das Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes sieht den zentralen Anschluss aller Verbandsgemeinden an die Kläranlage in Großengottern bzw. die Teichkläranlage in Obermehler vor.
Neben der umweltgerechten Behandlung des Abwassers in diesen Kläranlagen, stellt der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb der für die Ableitung des Abwassers erforderlichen Kanäle und Pumpwerke den Schwerpunkt der Abwasserbeseitigung dar.